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Hauptamt

Kindertagesstätten


Rechtsgrundlagen

§§ 1 (Rechtsanspruch) und 2 (Begriffsbestimmung) KitaGBbg Kindertagesstättengesetzes

§ 90 Abs. 3 Sozialgesetzbuch VII (SGB VII)

Kinder- und Jugendhilfegestz

 

§ 11 Abs.2 KitaGBbg (Attest)

Jedes Kind muss, bevor es erstmalig in Kindertagesbetreuung aufgenommen wird, ärztlich untersucht werden. Eine Aufnahme erfolgt nur, wenn gesundheitliche Bedenken nicht bestehen.Im Rahmen der Aufnahmeuntersuchung wird der Impfstatus überprüft und eine Schlie-

ßung von Impflücken angeboten.

 


Ansprechpartner

Herr Jens Krüger
Zimmer 13
Karpatenweg 2
Telefon (033977) 879-15
Telefax (033977) 80613


Formulare

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