Hauptamt
Kindertagesstätten
Rechtsgrundlagen
§§ 1 (Rechtsanspruch) und 2 (Begriffsbestimmung) KitaGBbg Kindertagesstättengesetzes
§ 90 Abs. 3 Sozialgesetzbuch VII (SGB VII)
Kinder- und Jugendhilfegestz
§ 11 Abs.2 KitaGBbg (Attest)
Jedes Kind muss, bevor es erstmalig in Kindertagesbetreuung aufgenommen wird, ärztlich untersucht werden. Eine Aufnahme erfolgt nur, wenn gesundheitliche Bedenken nicht bestehen.Im Rahmen der Aufnahmeuntersuchung wird der Impfstatus überprüft und eine Schlie-
ßung von Impflücken angeboten.
Ansprechpartner
Herr Jens Krüger
Zimmer 13
Karpatenweg 2
(033977) 879-15
(033977) 80613
Formulare
- Attest zur Aufnahme eines Kindes in eine Kindertagesstätte nach § 11 Abs. 2 KitaG Bbg
- Aufnahmeantrag Hort
- Aufnahmeantrag Kindertagesstätte
- Erklärung Elterneinkommen
- Kündigung Kita-/Hortplatz
- Rechtsanspruch Antrag Betreuung über 4 h/6 h
- Rechtsanspruch Arbeitszeitbescheinigung
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