Hauptamt
Personalausweis, Namensänderung bei Scheidung
Kurzinformationen
Falls Sie nach der Scheidung Ihren Namen geändert haben, müssen Sie Ihren Personalausweis der Gemeindeverwaltung Ihres Wohnortes vorlegen, weil dieser infolge einer unzutreffenden Eintragung (falsche Namensangabe) ungültig geworden ist.
Wenn Sie weiterhin einen Personalausweis benötigen, weil Sie Ihre Ausweispflicht nicht durch den Besitz eines gültigen, auf den richtigen Namen ausgestellten Reisepasses erfüllen, müssen Sie einen neuen Personalausweis beantragen.
Bis zur Ausstellung des neuen Personalausweises kann gleichzeitig ein vorläufiger Personalausweis beantragt werden, der bei der Aushändigung des neuen Personalausweises zurückzugeben ist.
Beschreibung
Jede Person darf nur einen Personalausweis oder vorläufigen Personalausweis besitzen. Der alte Personalausweis oder der vorläufige Personalausweis ist beim Empfang eines neuen abzugeben. Der Verlust oder auch das Wiederauffinden ist unverzüglich der Meldebehörde anzuzeigen.
Ordnungswidrig handelt,
- wer sich mit keinem gültigen Personalausweis, vorläufigen Personalausweis oder Reisepass ausweisen kann und
- wer es in diesem Fall für sich oder als Betreuer oder Sorgeberechtigter unterlässt, einen entsprechenden Antrag zu stellen
- wer mehr als einen Personalausweis besitzt
Voraussetzungen für die Beantragung:
- Ablauf der Gültigkeit des Personalausweises.
- Namensänderung.
- Verlust des Personalausweises.
Rechtsgrundlagen
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
- Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis
- Personalausweisgesetz für das Land Brandenburg (BbgPAuswG)
- Arbeitsanweisung zur Ausführung der Verordnung über die Zuständigkeit in Namensänderungsangelegenheiten des Landes Brandenburg
- Verordnung über Gebühren für Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis
Notwendige Unterlagen
- Neubeantragung eines Personalausweises
- Antrag, der vom Antragsteller persönlich zu unterschreiben ist.
- ein aktuelles Lichtbild (35 x 45 mm) ohne Kopfbedeckung
- bisheriger Personalausweis oder Reisepass
- Namensänderungsurkunde (bei Namensänderung)
- Vorläufiger Personalausweis
- Antrag, der vom Antragsteller persönlich zu unterschreiben ist.
- ein aktuelles Lichtbild (35 x 45 mm) ohne Kopfbedeckung
- die Geburtsurkunde
- bisheriger Personalausweis, Reisepass oder Kinderausweis bzw. Kinderreisepass
Fristen
Gültigkeit des Personalausweises:
- bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 6 Jahre
- ab dem vollendeten 24. Lebensjahr 10 Jahre
- vorläufiger Personalausweis 3 Monate
Gebühren
- Ausstellung von Personalausweisen ab 1. November 2010
- Antragstellende Person unter 24 Jahren 22,80 Euro
- Antragstellende Person ab 24 Jahren 28,80 Euro
- Vorläufiger Personalausweis 10 Euro
- Ausstellung von Ausweisen für Bedürftige Gebührenreduzierung oder -befreiung durch die Länder möglich
- Weitere Gebührenregelungen
- Erstmaliges Aktivieren der Online-Ausweisfunktion bei der Ausgabe oder bei der Vollendung des 16. Lebensjahres gebührenfrei
- Nachträgliches Aktivieren der Online-Ausweisfunktion 6 Euro
- Deaktivieren der Online-Ausweisfunktion gebührenfrei
- Ändern der PIN im Bürgeramt (z. B. PIN vergessen) 6 Euro
- Ändern der Anschrift bei Umzügen gebührenfrei
- Sperren der Online-Ausweisfunktion im Verlustfall gebührenfrei
- Entsperren der Online-Ausweisfunktion 6 Euro
- Kosten für das Aufbringen eines elektronischen Signaturzertifikates Festlegung durch jeweiligen Anbieter
Ansprechpartner
Frau Caterina Haendel-Kremp
Zimmer Nr. 12
Karpatenweg 2
(033977) 879-16
(033977) 80613