Hauptamt
Personalausweis, beantragen
Kurzinformationen
Deutsche (im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes), die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, sind verpflichtet, einen Personalausweis und/oder einen Paß zu besitzen. In Deutschland besteht nicht die Pflicht, diesen auch mit sich zu führen.
Beschreibung
Ist für einen Personalausweispflichtigen ein Betreuer bestellt, hat dieser den Antrag für den Betreuten in dessen Anwesenheit zu stellen, wenn die Antragstellung zu dem Aufgabenkreis des Betreuers gehört. Beantragt ein ausweispflichtiger Jugendlicher (ab vollendetem 16. Lebensjahr) keinen Personalausweis, müssen der/die Sorgeberechtigte/n den Antrag stellen. Jede Person darf nur einen Personalausweis oder vorläufigen Personalausweis besitzen. Der alte Personalausweis oder der vorläufige Personalausweis ist beim Empfang eines neuen abzugeben. Der Verlust oder auch das Wiederauffinden ist unverzüglich der Meldebehörde anzuzeigen.
Ordnungswidrig handelt,
- wer sich mit keinem gültigen Personalausweis, vorläufigen Personalausweis oder Reisepass ausweisen kann und
- wer es in diesem Fall für sich oder als Betreuer oder Sorgeberechtigter unterlässt, einen entsprechenden Antrag zu stellen
- wer mehr als einen Personalausweis besitzt
Voraussetzungen für die Beantragung:
- Erstantrag
- Vollendung des 16. Lebensjahres
- Deutsche Staatsangehörigkeit
- Neubeantragung
- Ablauf der Gültigkeit des Personalausweises.
- Namensänderung.
- Verlust des Personalausweises.
Rechtsgrundlagen
Notwendige Unterlagen
- Erstmalige Beantragung eines Personalausweises
- Antrag, der vom Antragsteller persönlich zu unterschreiben ist.
- ein aktuelles Lichtbild (35 x 45 mm) ohne Kopfbedeckung
- die Geburtsurkunde
- soweit vorhanden der Kinderausweis bzw. Kinderreisepass oder Reisepass
- bei Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit die Einbürgerungsurkunde
- Neubeantragung eines Personalausweises
- Antrag, der vom Antragsteller persönlich zu unterschreiben ist.
- ein aktuelles Lichtbild (35 x 45 mm) ohne Kopfbedeckung
- bisheriger Personalausweis oder Reisepass
- Namensänderungsurkunde (bei Namensänderung)
- Vorläufiger Personalausweis
- Antrag, der vom Antragsteller persönlich zu unterschreiben ist.
- ein aktuelles Lichtbild (35 x 45 mm) ohne Kopfbedeckung
- die Geburtsurkunde
- bisheriger Personalausweis, Reisepass oder Kinderausweis bzw. Kinderreisepass
Fristen
Gültigkeit des Personalausweises:
- bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 6 Jahre
- ab dem vollendeten 24. Lebensjahr 10 Jahre
- vorläufiger Personalausweis 3 Monate
Gebühren
- Ausstellung von Personalausweisen ab 1. November 2010
- Antragstellende Person unter 24 Jahren 22,80 Euro
- Antragstellende Person ab 24 Jahren 37,00 Euro
- Vorläufiger Personalausweis 10 Euro
- Ausstellung von Ausweisen für Bedürftige Gebührenreduzierung oder -befreiung durch die Länder möglich
- Weitere Gebührenregelungen
- Erstmaliges Aktivieren der Online-Ausweisfunktion bei der Ausgabe oder bei der Vollendung des 16. Lebensjahres gebührenfrei
- Nachträgliches Aktivieren der Online-Ausweisfunktion 6 Euro
- Deaktivieren der Online-Ausweisfunktion gebührenfrei
- Ändern der PIN im Bürgeramt (z. B. PIN vergessen) 6 Euro
- Ändern der Anschrift bei Umzügen gebührenfrei
- Sperren der Online-Ausweisfunktion im Verlustfall gebührenfrei
- Entsperren der Online-Ausweisfunktion 6 Euro
- Kosten für das Aufbringen eines elektronischen Signaturzertifikates Festlegung durch jeweiligen Anbieter
Ansprechpartner
Frau Caterina Haendel-Kremp
Zimmer Nr. 12
Karpatenweg 2
(033977) 879-16
(033977) 80613